Die Fortsetzungsklausel bzw. die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 2 HGB sind somit i.d.R. kein geeignetes Instrument der Nachfolgeregelung. Sie haben lediglich bei bestimmten Konstellationen Sinn, z.B. wenn Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 BGB aufgelöst. Die Erbengemeinschaft wird zur gesamten Hand Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu (§§ 731 ff. BGB).

Die genannten Vorschriften sind jedoch abdingbar. Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird jeder Erbe automatisch Gesellschafter. Diese Variante entspricht bereits der gesetzlichen Regelung des § 177 HGB. Im Gesellschaftsvertrag kann zu Gunsten eines Erben, aber auch eines Dritten, vereinbart werden, dass dieser nach dem Tod des Gesellschafters einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft hat (Eintrittsrecht). Das Recht kann auch befristet werden. Bis zum Eintritt des Berechtigten wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet mit seinem Tod aus. Der Abfindungsanspruch des Verstorbenen fällt in den Nachlass. . Beim Tod eines GmbH-Gesellschafters werden sowohl die verbleibenden Gesellschafter als auch die Erben mit einer Vielzahl rechtlicher Fragen konfrontiert. Die Zahl der Probleme ist u.a. davon abhängig, ob es sich um den einzigen oder einen von mehreren Gesellschaftern handelt.

Am schwierigsten ist der Fall des alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters ohne Testament oder Vollmachten für den Todesfall. Handelt es sich um einen von mehreren Gesellschaftern, ohne dass dieser zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist die Rechtslage dagegen recht überschaubar. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel regelt der Gesellschaftsvertrag, dass nur bestimmte (qualifizierte) Erben Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters werden können. Dadurch können die Alt- Gesellschafter die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile verhindern. Erfüllen alle Erben die gesellschaftsvertragliche Qualifikation, dann vollzieht sich die Nachfolge wie bei der einfachen Nachfolgeklausel. Einer Fortsetzungsklausel, um die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters zu verhindern, bedarf es nur noch bei der GbR. Beim Tod des OHG- Gesellschafters und des Komplementärs einer KG ergibt sich die Fortsetzungswirkung seit der HGB- Reform zum 1.7.98 schon aus dem Gesetz (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB).

Durch eine Fortsetzungsklausel wird § 727 Abs. 1 BGB vertraglich abbedungen und die unerwünschte Zerschlagung von Vermögenswerten und das Entstehen eines Liquidationsgewinns verhindert. Der Nachfolger kann in der Klausel (Variante 1) durch namentliche Erwähnung oder eindeutige Merkmale bestimmt werden (Bestimmtheit; Nachteil: Risiko des Wegfalls des Bestimmten; Fixierung des Erblassers auf seine einmal gesellschaftsvertraglich getroffene Entscheidung). Die Klausel kann aber auch (Variante 2) den Personenkreis nach allgemeinen Kriterien festlegen und dem Erblasser oder anderen Personen ein Bestimmungsrecht einräumen (Bestimmbarkeit). Hier rückt der Nachfolger mit dem Tod des Gesellschafters automatisch in die Gesellschafterstellung ein. Im Unterschied zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel geschieht dies außerhalb der Erbfolge allein auf Grund des Gesellschaftsvertrages. Da mit der Gesellschafterstellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (Haftung!) verbunden sind, bedarf es hier der Mitwirkung des Nachfolgers. Es handelt sich um eine Abtretung des Gesellschaftsanteils unter Lebenden, aufschiebend bedingt durch den Tod des Alt- Gesellschafters, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter.