Der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Verstorbenen erbt außerhalb des Ordnungssystems, obwohl er als gesetzlichbegünstigter Gilt. Der Anteil des Nachlasses hängt jedoch davon ab, ob der Verstorbene Verwandte des ersten und/oder zweiten Ordens verlassen hat oder nicht. In jedem Fall erbt die dritte Anordnung nicht, wenn der Verstorbene einen überlebenden Ehegatten oder einen eingetragenen Partner verlassen hat. Aus irgendeinem Grund erhält das Innere div nicht die gleiche Höhe wie der div, wo es sich befindet, obwohl die Höhe von ihm geerbt wird. Wie gibt man diesem div (insidediv) die gleiche Höhe wie dem des Elternteils div? Der Erbvertrag hat somit den Umfang der Verfügungen erweitert, die der Betrüger für den Todesfall machen kann. Am wichtigsten ist, dass es auf Vertragsfreiheit basiert, d.h. ein Vertrag kann alles vorsehen, was gesetzlich nicht verboten ist. Ein Testamentarvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Vertragspartnern unter Beteiligung eines Notars und zweier Zeugen. Der Vertrag muss in Form eines Testaments durch öffentliche Tat abgeschlossen werden. Ihr Inhalt kann von einer Vereinbarung zur anderen variieren (Attributiv- oder Verzichtsvereinbarungen usw.).

In Übereinstimmung mit DerArt. 90 1 APIL unterliegt der Erbstand einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, schweizerischem Recht. Ein Ausländer kann jedoch seinen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag dem Recht eines seiner Nationalstaaten unterwerfen. Eine solche Vorlage ist nichtig, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr über eine solche Staatsangehörigkeit oder erworbene Schweizer Staatsangehörigkeit verdien war. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Erbvertrag nicht für den gesamten Nachlass des Betrügers, sondern nur für nicht mehr als drei Viertel des Erbrechts geschlossen werden kann. Das verbleibende Viertel muss für andere Erbarten, d. h. entweder testamentar oder auf der Grundlage gesetzlicher Erbenklassen, vorgesehen sein.

Wie im Falle des testaments des letzten Testaments können Zwangserben, d. h. die Kinder des Verstorbenen und ihre Nachkommen, nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Zwangserben haben immer ein Recht auf einen Teil des Nachlasses, vorausgesetzt, sie wurden vom Betrüger nicht verleugnet oder verzichteten nicht auf ihr Recht auf Erbschaft.